Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 DEÜV
§ 7 DEÜV, Sofortmeldung
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Absatz 4 Satz 1 bis 3 SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
§ 7 eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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