Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 DEÜV
§ 17 DEÜV, Datenübertragungsverfahren
§ 17 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Überschrift geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(1) 1 Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 SGB IV festgelegt ist. 2 Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 SGB IV zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.
Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759)rs="2024-01-01".
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