Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 DEÜV
§ 19 DEÜV, Antrag
1 Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
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