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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 GAPStatV
§ 3 GAPStatV, Übermittlungspflichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. 12. des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, folgende Angaben aus ihrer Frequenzstatistik:
- 1. die Gesamtkosten und der Anteil der für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte entstandenen Kosten an den Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz unter Einbeziehung der Direktabrechnungsfälle,
- 2. die Angabe, wie sich die Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz auf die Positionen Honorar sowie Material- und Laborkosten aufteilen und
- 3. die Ausgaben im Bereich Kieferorthopädie für Honorar sowie Material- und Laborkosten, gegliedert nach Versichertenanteil und Zuschuss der Krankenkassen.
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