Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 KHSFV
§ 9 KHSFV, Bewirtschaftung der Fördermittel
1 Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. 2 Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. 3 Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service