Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 PflAFinV
§ 1 PflAFinV, Begriffsbestimmungen
(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 PflBG in den Bereichen "voll- und teilstationär" oder "ambulant".
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem KrPflG, dem AltPflG oder dem PflBG erteilt wurde.
(3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem PflBG.
(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 PflBG und Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 PflBG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
(6) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des PflBG auch in Verb. mit Teil 5 des PflBG sowie die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des PflBG, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 PflBG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(7) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 PflBG sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a PflBG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Absatz 7 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(8) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 PflBG, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 19 PflBG sowie nach § 66b PflBG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Absatz 8 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(9) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
Absatz 9 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(10) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des PflBG sowie studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des PflBG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Absatz 10 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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