Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 PflAFinV
§ 10 PflAFinV, Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
(1) 1 Die Landeskrankenhausgesellschaften teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. 4. des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG mit. 2 Die zuständige Stelle wird die Daten nach Satz 1 aus dem bundesweiten Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 SGB V über die zugelassenen Krankenhäuser abrufen, sobald es seinen Regelbetrieb aufnimmt.
(2) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG teilen der zuständigen Stelle bis zum 30. 11. des Festsetzungsjahres gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrags nach § 33 Absatz 3 Satz 1 PflBG sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit. 2 Die zuständige Stelle setzt diesen Zuschlag oder Teilbetrag und den monatlichen Umlagebetrag bis zum 15. 12. des Festsetzungsjahres gegenüber den Krankenhäusern fest. 3 Der Umlagebetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlags oder des Teilbetrags mit der voraussichtlichen Zahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach § 17 Absatz 1 beim jeweiligen Krankenhaus.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service