Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 PflAFinV
§ 21 PflAFinV, Art und Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(2) Die Erhebungen erfassen
- 1. die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
- 2. die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
- 3. die Ausbildungsvergütungen.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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