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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 PflAFinV
Anlage 2 PflAFinV, (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets
I. Träger der praktischen Ausbildung:
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II. Pflegeschulen:
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Anlage 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
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