Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SVRV
§ 7 SVRV, Zahlungsanordnung
(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als
- 1. Einzelanordnung für eine Zahlung,
- 2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,
- 3. Daueranordnung für laufende Zahlungen.
(2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden.
(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen.
Absatz 3 neugefasst durch V vom 27. 11. 2018 (BGBl. I S. 2023).
(4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden.
Satz 2 gestrichen durch V vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 2046).
(5) Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend.
(6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.
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