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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 SVWO
§ 1 SVWO, Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB IV sind
- 1. der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
- 2. die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
- 3. der Bundeswahlausschuss und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
- 4. die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).
Nummer 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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