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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SVWO
§ 22 SVWO, Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
(1) 1 Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. 2 Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. 3 Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.
(2) 1 Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Bei der Prüfung von Vorschlagslisten, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechtigung vor, wenn alle oder mindestens 3 ihrer Mitgliederorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. 3 Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlass dazu besteht.
(3) 1 Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. 2 Die Mitteilung muss den Hinweis enthalten, dass Zweifel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbeseitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. 3 Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden können, ist auf diese Frist hinzuweisen.
Satz 1 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
(4) 1 Der Wahlausschuss hat dem Listenvertreter zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden könnten oder hätten behoben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuss nach § 14 Absatz 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der eingereichten Fassung ausschließen. 2 Darüber ist unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.
(6) 1 Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung
- 1. in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Versicherungsträgers aufgeführt,
- 2. in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsräten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der Wahlausschuss hiervon Kenntnis oder
- 3. hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei demselben Versicherungsträger unterzeichnet,
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3.
(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind dem Listenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.
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