Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 SVWO
§ 33 SVWO, Wahlausweise
(1) 1 Die Wahlberechtigten wählen aufgrund von Wahlausweisen. 2 Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird.
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Absatz 2 bis 4 SGB IV) erhalten mehrere Wahlausweise.
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service