Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2.2.2.6. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.2.2.6. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG
1 Der Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. 2 Daher gelten die Ausführungen unter B.2.2.2.5 entsprechend. 3 Sind aber Bezieher von Ausgleichsgeld in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als Rentner versichert, werden sie aufgrund einer daneben ausgeübten Beschäftigung in der Krankenversicherung wie beschäftigte Rentner behandelt.
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