Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. H.3. Geringfüg-RL
Ziff. H.3. Geringfüg-RL, Einzug und Nachweis der Insolvenzgeldumlage
(1) 1 Für geringfügige Beschäftigungen zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage ein. 2 Dies gilt auch für nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, für die keine Rentenversicherungsbeiträge und wegen einer privaten Krankenversicherung auch keine Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind (vgl. B.2.2.4.3, C.2 und C.5). 3 Darüber hinaus zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage auch für Fälle ein, bei denen für dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung sowohl eine Meldung bei der Minijob-Zentrale als auch eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt (vgl. D.8 und Beispiel 25).
(2) Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel "0050" anzugeben.
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