Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 GKV-SVS
§ 40 GKV-SVS, Prüfung der Jahresrechnung, der Betriebs- und Rechnungsführung sowie der Geschäftsführung
(1) Der Vorstand stellt die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr bis zum 1. 10. des Folgejahres auf, legt sie der Aufsichtsbehörde vor und lässt diese in geeigneter Weise intern prüfen.
(2) 1 Die Jahresrechnung und die Betriebs- und Rechnungsführung werden jährlich durch eine/einen vom Verwaltungsrat bestellte/n sachverständige/n Prüfer/in geprüft. 2 Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind dem Verwaltungsrat mit einer Stellungnahme der Rechnungsprüfer/innen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 12 und des Vorstandes zu den Feststellungen der Prüferin bzw. des Prüfers vorzulegen, die der Prüfung der Jahresrechnung bis zum 30. 6. des Folgejahres.
(3) Die Geschäftsführung wird durch eine/n vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gemeinsam bestellte/n Prüfer/in geprüft.
(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen ist dem Verwaltungsrat zu berichten.
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