Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 9 GKV-SVS
Anlage 2 § 9 GKV-SVS, Beauftragung von sachverständigen Dritten
1 Zur Ermittlung des Hilfebetrages gemäß §§ 7 und 8 kann der GKV-Spitzenverband sachverständige Dritte beauftragen. 2 Ihnen gegenüber gilt die Verpflichtung nach den §§ 7 und 8 Absätze 3 entsprechend. 3 Die Kosten der Beauftragung haben die Finanzhilfeempfängerkassen zu tragen. 4 Bei einer Hilfegewährung nach § 7 sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. 5 Die Kosten können mit dem gewährten Hilfebetrag (§ 10) verrechnet werden.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service