Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 14 GKV-SVS
Anlage 2 § 14 GKV-SVS, Berechnung der Umlage
(1) 1 Als Grundlage für die Berechnung der Umlagebeträge wird das Finanzvermögen oberhalb der Mindestrücklage von 20 % der durchschnittlichen Monatsausgabe im für die Aufteilung maßgeblichen Berichtszeitraum der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse berücksichtigt. 2 Finanzvermögen bis zur Mindestrücklage bleiben unberücksichtigt.
(2) Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Umlagebetrag wird wie folgt berechnet:
- 1. Für jede Krankenkasse wird die Höhe der rechnerischen Mindestrücklage nach Absatz 1 ermittelt.
- 2. 1 Für jede Krankenkasse wird der Betrag des Finanzvermögens ermittelt, der die nach Nummer 1 ermittelte Mindestrücklage überschreitet. 2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
- 3. Der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach § 7 oder § 8 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt.
- 4. 1 Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 2 multipliziert. 2 Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit 2 Nachkommastellen festgestellt. 3 Es wird kaufmännisch gerundet.
(3) Übersteigt der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach § 7 oder § 8 das kumulierte Finanzierungspotenzial nach Absatz 2 Nummer 2, wird der überschießende Betrag nach dem restlichen Finanzvermögen oberhalb von 5 % einer Monatsausgabe wie folgt aufgeteilt:
- 1. Der nach Anwendung von Absatz 2 überschießende Betrag wird festgestellt.
- 2. 1 Für jede Krankenkasse wird das nach Anwendung von Absatz 2 verbliebene Finanzvermögen oberhalb von 5 % der kassenindividuellen Monatsausgabe ermittelt. 2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
- 3. 1 Der überschießende Betrag nach Nummer 1 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt. 2 Ist der resultierende Faktor größer als 1, wird dieser zur Vermeidung einer Überschuldung der die Umlage finanzierenden Krankenkassen auf 1 beschränkt.
- 4. 1 Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 1 multipliziert. 2 Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit 2 Nachkommastellen festgestellt. 3 Es wird kaufmännisch gerundet.
(4) 1 Ein aufgrund der Überforderungsbeschränkung nach Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 resultierender Restbetrag der noch zu finanzierenden Finanzhilfe stellt einen begründeten Ausnahmefall nach § 3 Absatz 2 Satz 5 dar. 2 Die Aufteilung des Restbetrages erfolgt 12 Monate nach der letzten, unvollständigen Aufteilung gemäß der dann nach § 13 Absatz 2 neu festzustellenden Leistungsfähigkeit und nach den Berechnungsvorgaben des § 14. 3 Für die Umlagebescheide gilt § 11 Absatz 7.
(5) 1 Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Absatz 2 Satz 5 liegt ebenfalls vor, falls für die zu finanzierende Finanzhilfe auf Finanzvermögen zwischen verbleibenden 10 % und 5 % einer Monatsausgabe zurückgegriffen werden muss, ohne dass der Zufluss der über 10 % einer Monatsausgabe hinausgehenden Beträge bei der Finanzhilfe empfangenden Krankenkasse innerhalb der ersten 12 Monate der Gewährung der Finanzhilfe dringend erforderlich ist. 2 In diesem Fall wird für die Berechnung der Aufteilung nach Absatz 3 für die im ersten Jahr zu leistende Finanzhilfe das restliche Finanzvermögen oberhalb von 10 % einer Monatsausgabe herangezogen. 3 Für die Aufteilung des resultierenden Restbetrages der noch zu finanzierenden Finanzhilfe gilt Absatz 4.
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