Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 3 § 4 GKV-SVS
Anlage 3 § 4 GKV-SVS, Stimmenverteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern innerhalb der Kassenarten
(1) 1 Der prozentuale Anteil der Versicherten der paritätisch besetzten Ersatzkassen an den Versicherten der Ersatzkassen insgesamt wird ermittelt und halbiert. 2 Dieser halbierte Anteil wird mit den auf die Ersatzkassen entfallenden Stimmen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. 3 Die übrigen Stimmen der Ersatzkassen entfallen auf die Versichertenvertreter.
(2) 1 Die Anzahl der nach Abzug der für die Ersatzkassen ermittelten Arbeitgeberstimmen verbleibenden Arbeitgeberstimmen wird durch die Anzahl der insgesamt für den Verwaltungsrat verbleibenden Stimmen geteilt. 2 Dieser Anteil wird für jede weitere Kassenart mit den jeweils in § 2 ermittelten Stimmen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. 3 Die Anzahl der nach Abzug der für die weiteren Kassenarten jeweils ermittelten Arbeitgeberstimmen von den Gesamtstimmen der jeweiligen Kassenart wird der jeweiligen Versichertenseite zugeschrieben.
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