Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.2.1. RS 2015/06
Ziff. 3.1.2.1. RS 2015/06, Allgemeines
(1) In der Krankenversicherung besteht in der Zeit des Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V (vgl. BT-Drs. 17/9773, S. 39). Bei freiwillig Krankenversicherten wird das Krankengeld von den Regelungen des § 8 Absatz 2 und 3 BVSzGs unmittelbar bzw. in entsprechender Anwendung erfasst und führt nach den dort aufgeführten Maßgaben zur Beitragsfreiheit.
(2) Zur Pflegeversicherung sind die Beiträge nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen.
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service