Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.3. RS 2015/06
Ziff. 3.1.3. RS 2015/06, Beitragstragung und -zahlung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung, ggf. einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose, sind von der das Krankengeld leistenden Krankenkasse des Organempfängers allein zu tragen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Die Krankenkasse des Organempfängers zahlt die Beiträge an die bei ihr errichtete Pflegekasse und zwar aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn der Organspender Mitglied einer anderen Krankenkasse ist.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service