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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.3.2. RS 2023/07
Ziff. B.3.2. RS 2023/07, Außerbetriebliche Berufsausbildung
(1) Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn diese von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Einrichtungen der außerbetrieblichen Berufsausbildung können sein: Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufsfortbildungswerke, Berufsbildungszentren, Rehabilitationszentren, reine Ausbildungsbetriebe.
(2) Zwar fehlt es bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung an einer "Beschäftigung zur Berufsausbildung" (vgl. BSG, Urteil vom 12. 10. 2000 — B 12 KR 7/00 R —, USK 2000-50), die Auszubildenden sind aber nach § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 SGB V, § 1 Satz 5 Nummer 1 SGB VI, § 25 Abs.1 Satz 2 Nummer 1 SGB III den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt; das gilt ebenso für die Pflegeversicherung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI). Die Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob die außerbetriebliche Berufsausbildung gefördert wird (z. B. nach dem Recht der Arbeitsförderung oder entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder).
(3) Wird ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt, stehen auch in dieser Zeit die Auszubildenden den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich, da dieser Ausbildungsabschnitt (Betriebs- oder Berufspraktikum) Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung ist.
(4) Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) nach § 60 BBiG fehlt es am Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG. Der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages ist jedoch Voraussetzung für die Gleichstellung einer außerbetrieblichen Ausbildung mit einer Beschäftigung zur Berufsausbildung (§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 SGB V, § 1 Satz 5 Nummer 1 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB III); der Umschulungsvertrag zwischen dem Umschüler und dem Umschulungsträger steht dem Berufsausbildungsvertrag in dieser Hinsicht nicht gleich. Dementsprechend liegt insoweit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vor.
(5) Wird im Rahmen einer außerbetrieblichen Umschulung ein Betriebs- oder Berufspraktikum absolviert, sind auch in dieser Zeit die Umschüler grundsätzlich nicht als Beschäftigte zur Berufsausbildung anzusehen. Dies gilt immer dann, wenn es sich bei dem Berufspraktikum nicht um einen selbständigen Teil der Ausbildung handelt, d. h., wenn der Ausbildungsabschnitt organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei dem Umschulungsträger anzusehen ist. Infolge der fehlenden Versicherungspflicht treffen den Praktikumsbetrieb mithin keine Melde- und Beitragspflichten.
(6) Da es bei einer außerbetrieblichen Umschulung an einem Beschäftigungsverhältnis fehlt, entsteht ungeachtet der Frage der Gewährung von Arbeitsentgelt auch keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB XI. Eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kann sich aufgrund des Bezuges von Leistungen, wie z. B. Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W), ergeben.
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