Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.6.2. RS 2016/03
Ziff. 3.6.2. RS 2016/03, Abgrenzung zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V
Leistungen nach § 37 Absatz 2 SGB V beinhalten insbesondere Leistungen der Behandlungspflege. Sie werden verordnet, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sind. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V beinhalten nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V können nach § 3 Absatz 7 HKP-RL grundsätzlich parallel zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V verordnet werden, wenn neben dem Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch ein Bedarf an Behandlungspflege besteht.
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