Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SRVwV
§ 29 SRVwV, Sonstige Bücher
1 Wenn es die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder der Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern, sind nach näherer Bestimmung in der Kassenordnung neben Zeit-, Sach- und Beitragsbuch weitere Bücher oder Aufzeichnungen zu führen. 2 Dabei kommen insbesondere in Betracht:
- 1. ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und Barauszahlungen,
- 2. Schecküberwachungsbücher zur Überwachung der Gutschrift von eingereichten Schecks bzw. zur Überwachung der Belastung durch ausgestellte Schecks,
- 3. Gegenbücher zur Überwachung der Zahlungsmittel auf den Girokonten,
- 4. Aufzeichnungen zur Überwachung von kurz- und mittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen,
- 5. Aufzeichnungen zur Überwachung von Vermögensanlagen und von Schuldverpflichtungen.
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