Ziff. B.1.3. RS 2016/07, Insolvenzgeldumlage für beschäftigte Studenten
Für beschäftigte Studenten gelten unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V und § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Absatz 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder zu bemessen wären. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Absatz 1 SGB III bleibt unberührt.
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