Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1. RS 2016/08
Ziff. A.1. RS 2016/08, Grundsätze
(1) Die Fälligkeitsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV kennt innerhalb eines Kalendermonats nur einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig.
(2) Die Beiträge sind zum Fälligkeitstag in tatsächlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen, wenn das Arbeitsentgelt bereits fällig und die Entgeltabrechnung durchgeführt worden ist.
(3) Soweit dem Arbeitgeber eine Abrechnung der tatsächlichen Beiträge nicht möglich ist, sind die Beiträge zum Fälligkeitstag grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen (vgl. A.2), ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
(4) Darüber hinaus besteht nach § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV die Möglichkeit, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der Beiträge des Vormonats (vgl. A.3) zu zahlen, ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
(5) Für die Fälligkeit der nach § 249b Satz 1 SGB V oder nach § 172 Absatz 3 SGB VI zu entrichtenden Pauschalbeiträge für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt die Fälligkeitsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB IV ebenfalls. Soweit diese Beiträge gemäß § 249b Satz 2 SGB V oder nach § 172 Absatz 3a SGB VI im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens zu zahlen sind, richtet sich die Fälligkeit dieser Beiträge unverändert nach § 23 Absatz 2a SGB IV.
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