Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.5.2. RS 2016/08
Ziff. A.5.2. RS 2016/08, Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises
Der Beitragsnachweis ist nach § 28f Absatz 3 Satz 1 SGB IV 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung einzureichen. Die rechtzeitige Übermittlung ist auch für den Arbeitgeber von Interesse, um zu vermeiden, dass die Einzugsstelle ihrerseits die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzt (vgl. § 28f Absatz 3 Satz 2 SGB IV). Insoweit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0:00 Uhr dieses Tages vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.
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