Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.2.1. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V sind Personen in der Zeit krankenversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht
- - wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder
- - wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III).
(2) Folgende Leistungen lösen die Versicherungspflicht aus:
- - Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 137 SGB III) und
- - Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Absatz 1 Nummer 2 in Verb. mit § 144 SGB III).
(3) Versicherungspflicht tritt aufgrund von Gleichstellungsregelungen auch ein für Bezieher von
- - Teilarbeitslosengeld (§ 162 Absatz 2 SGB III),
- - Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit (§ 86a Absatz 1 SVG),
- - Arbeitslosengeld für ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Absatz 1 EhfG),
- - Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung politisch Verfolgter (§ 6 BerRehaG).
(4) Der Bezug von
- - Ausbildungsgeld,
- - Ausbildungszuschüssen,
- - Eingliederungszuschüssen,
- - Berufsausbildungsbeihilfe und
- - eines Gründungszuschusses
(5) Sofern aus Sonderprogrammen zur Förderung der Beschäftigung (z. B. Europäischer Sozialfonds — ESF) einzelnen Personen Geldleistungen gewährt werden, wird damit keine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V begründet.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service