Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.2.2.2.2. RS 2022/13
Ziff. C.I.2.2.2.2. RS 2022/13, Gleichzeitiger Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Nach § 232a Absatz 3 SGB V gilt die Vorschrift des § 226 SGB V entsprechend. Das bedeutet, dass auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld die Einkunftsarten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie das — neben der Rente oder Versorgungsbezügen erzielte — Arbeitseinkommen (aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit) zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Der gleichzeitige Bezug einer der genannten Einkunftsarten hat jedoch keine Auswirkungen auf die Beitragsbemessung nach § 232a Absatz 1 SGB V.
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