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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.2.2.1. RS 2022/13
Ziff. C.II.2.2.1. RS 2022/13, Beitragsbemessungsgrundlage
Als beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen gelten nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 oder 2c SGB VI 80 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt.
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