Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.10.3. BRi
Ziff. 4.10.3. BRi, [F 5.3] Ist die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt?
Werden bei der Begutachtung der antragstellenden Person gravierende Probleme in der Versorgungssituation festgestellt, die auch bei der Realisierung der im Gutachten unter den Punkten 7 "Empfehlungen zur Prävention und Rehabilitation" und 8 "Weitere Empfehlungen und Hinweise für die Pflegekasse" gegebenen Empfehlungen nicht ausreichen, um die häusliche Pflege sicherzustellen, ist dies hier zu dokumentieren.
Das Gutachten orientiert sich
- - an der gesundheitlichen Situation der antragstellenden Person,
- - an den Belastungen und der Belastbarkeit der Pflegeperson,
- - am sozialen Umfeld der konkreten Pflegesituation und
- - an der Wohnsituation der antragstellenden Person einschließlich möglicher Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes.
Der Gutachterin bzw. dem Gutachter ist bewusst, dass die Feststellung einer nicht sichergestellten Pflege tiefgreifend in familiäre Strukturen eingreifen kann. Grundsätzlich hat die häusliche Pflege Vorrang vor stationärer Pflege. Der Vorrang häuslicher Pflege hat dort seine Grenzen, wo bedingt durch die familiären und sozialen Verhältnisse eine angemessene Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt ist.
Wird festgestellt, dass die häusliche Pflege nicht in geeigneter Weise sichergestellt werden kann, ist zu empfehlen, dass — bei Laienpflege — ggf. professionelle häusliche Pflege in Anspruch genommen wird. Hierbei kommen entweder die kombinierte Geld- und Sachleistung oder die alleinige Sachleistung in Betracht. Wenn dies nicht ausreicht, ist eine teilstationäre oder vollstationäre Pflege oder eine andere betreute Wohnform zu erwägen. Dies kann insbesondere erforderlich sein bei:
- - Fehlen einer Pflegeperson,
- - fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,
- - drohender oder bereits eingetretener Überforderung von Pflegepersonen,
- - drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungsdefiziten der oder des Pflegebedürftigen,
- - Selbst- oder Fremdgefährdungstendenzen der oder des Pflegebedürftigen,
- - räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (§ 40 Absatz 4 SGB XI) nicht verbessert werden können.
Sofern eine akute Gefahrensituation abzuwenden ist, muss die Gutachterin bzw. der Gutachter selbst unmittelbar Kontakt z. B. mit behandelnden Ärzten, Pflegediensten, Sozialdiensten, Gesundheitsämtern oder den zuständigen Ordnungsbehörden aufnehmen. Dies gebietet die Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB. Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, sind nicht in das Gutachten aufzunehmen (§ 294a Absatz 1 Satz 2 SGB V in analoger Anwendung). Die Umsetzung der weitergehenden Empfehlungen des Gutachtens liegt in der Verantwortung der Pflegekasse.
Stellt die Gutachterin bzw. der Gutachter im vollstationären Bereich oder in der ambulanten Pflege durch einen professionellen Pflegedienst eine nicht sichergestellte Pflege oder andere gravierende fachliche Defizite, wie z. B. unzureichende Hygiene, ungewollter Gewichtsverlust, unbehandelte Wunden, fest, wird der Pflegekasse empfohlen, die Informationen an die für das Land zuständige Stelle für die Qualitätsprüfung nach den §§ 114 ff. SGB XI weiterzugeben. Gemeint sind hier ausschließlich gravierende gesundheitliche Probleme oder Versorgungsdefizite bei der antragstellenden Person und nicht z. B. Mängel bei der Pflegedokumentation.
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