Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. PflBer-RL
Ziff. 4. PflBer-RL, Qualifikationen und Kompetenzen der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater
(1) 1 Die Pflegeberatung hat von fachlich entsprechend qualifizierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern zu erfolgen, sodass eine kompetente Beratung gewährleistet ist. 2 Gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 SGB XI kommen als Pflegeberaterinnen und Pflegeberater insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit den jeweils erforderlichen Zusatzqualifikationen in Frage 1 .
(2) 1 Die Pflegeberatung ist von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern mit personaler Kompetenz und Fachkompetenz durchzuführen. 2 Die personale Kompetenz zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater eine kooperative, respektvolle, empathische und kommunikative Beratungshaltung 2 einnimmt. 3 Die Fachkompetenz zeigt sich insbesondere dadurch, dass die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die/den Ratsuchenden ihren/seinen Bedürfnissen, Interessen und Werten entsprechend und mit einem umfassenden Wissen der die Beratung betreffenden Themenbereiche berät und die ratsuchende Person bei der Entscheidungsfindung unterstützt. 4 Die Fachkompetenz stützt sich zum einen auf praktische Erfahrungen aus der beruflichen Grundqualifikation 3 , zum anderen auf Erfahrungen, die im Rahmen der Qualifikation als Pflegeberater oder Pflegeberaterin 4 oder während der Tätigkeit als Pflegeberaterin oder Pflegeberater erlangt wurden.
1 Siehe auch § 2 ff. der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern vom 29. 8. 2008 in der jeweils geltenden Fassung.
2 Gemäß § 4 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern vom 29. 8. 2008 in der jeweils geltenden Fassung sollen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater über Kenntnisse in der Kommunikation und Gesprächsführung verfügen.
3 Siehe § 2 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern vom 29. 8. 2008 in der jeweils geltenden Fassung.
4 Siehe § 3 ff. der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern vom 29. 8. 2008 in der jeweils geltenden Fassung.
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