Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6. PflBer-RL
Ziff. 6. PflBer-RL, Strukturierte Zusammenarbeit
(1) 1 Die Pflegeberatung wird durch eine strukturierte Zusammenarbeit 1 der Beratungsstellen vor Ort gestärkt. 2 Grundlage hierfür ist der regelmäßige und aktualisierte Informations- und Wissensaustausch zur gegenseitigen Ergänzung der jeweiligen Kompetenzen. 3 Die Beratungsstellen sollen sich z. B. gegenseitig informieren über
- - ihre Kontaktdaten und telefonische/persönliche Beratungszeiten,
- - die Kontaktdaten und Beratungszeiten der Hospiz- und Palliativberatung der Krankenkassen nach § 39b SGB V,
- - kommunale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (z. B. Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe),
- - Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen der Pflegekassen nach § 45 SGB XI und deren Inhalte,
- - die Leistungs- und Preisvergleichslisten zugelassener Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI und anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI,
- - das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2019/14],
- - verschiedene Leistungen und Angebote der einzelnen Pflegekassen (Informationen über Verträge zur integrierten Versorgung nach §§ 140a SGB V und 92b SGB XI),
- - unterschiedliche Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
- - Fahr- und Begleitdienste,
- - Angebote für Personengruppen mit besonderen Bedarfen,
- - Angebote der Selbsthilfe (z. B. Umgang mit der Erkrankung, Angehörigengruppen, Gewaltprävention, Krisentelefone),
- - Wohnraumberatungsstellen,
- - Maßnahmen, Angebote und Strukturen zum Hitzeschutz (z. B. Hitzeaktionspläne, Hitzetelefone, Hitzepatenschaften in der Nachbarschaft, kühle Aufenthaltsorte in der Region).
(2) Die näheren Inhalte für eine strukturierte Zusammenarbeit werden in den Rahmenverträgen/in einer ergänzenden Vereinbarungen gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 SGB XI konkretisiert 1 .
1 Gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB XI vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die Zusammenarbeit in der Beratung. Gemäß § 7a Absatz 7 Satz 3 SGB XI vereinbaren die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service