Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 2 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Kommunikationsbedürfnis
Die Erfüllung des Kommunikationsbedürfnisses ist Bestandteil der Betreuung. Dies stellt keine besondere von der Pflegekasse zu gewährende Leistung dar. Allerdings ist bei der Pflege gleichzeitig auf das Kommunikationsbedürfnis der pflegebedürftigen Person einzugehen. In Fällen, in denen eine Vereinsamungstendenz der pflegebedürftigen Person beobachtet wird, soll sich die Pflegekraft deshalb auch um die Vermittlung von Gesprächsmöglichkeiten für die pflegebedürftige Person insbesondere mit ehrenamtlichen Kräften bemühen. Hierbei ist den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen Rechnung zu tragen.
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