Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7a SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06
§ 7a SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06, Finanzierung
Aufwendungen der Pflegekassen für die Pflegeberatung werden über den Leistungshaushalt der Pflegekasse getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 56 Absatz 3 Satz 1 SGB XI angerechnet. D. h., die Hälfte der Aufwendungen trägt die Krankenkasse durch die entsprechende Verminderung des Erstattungsbetrages für den Verwaltungskostenersatz.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service