Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18b SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 18b SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Maßnahmen zur Prävention
Der MD oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin bzw. der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter haben für den häuslichen und stationären Bereich unter Würdigung der Ergebnisse der Pflegebegutachtung Stellung zu nehmen, ob und ggf. welche präventiven Maßnahmen empfohlen werden und welche Ziele damit verknüpft werden. Darüber hinaus sind Aussagen darüber zu treffen, ob in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die pflegebedürftige Person lebt, ein Beratungsbedarf hinsichtlich primärpräventiver Maßnahmen (Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V) besteht.
In dem "Leitfaden Prävention — Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V" finden sich dazu die entsprechenden Rahmenbedingungen für präventive Angebote. Wird eine Beratung zu Leistungen zur Primärprävention nach § 20 Absatz 5 SGB V empfohlen, kann sich diese ausschließlich auf die Maßnahmen/Kurse zu den Handlungsfeldern Bewegungsförderung/Sturzprävention, Gewichtsreduktion, Beseitigung von Mangel- und Fehlernährung, Verbesserung der psychosozialen Gesundheit und verantwortungsbewusster Umgang mit Sucht-/Genussmittel (u. a. Nikotin, Alkohol) beziehen.
Insoweit haben die Versicherten gegenüber anderen Leistungsträgern als den Pflegekassen, insbesondere gegenüber der Krankenkasse, einen Anspruch auf präventive Maßnahmen.
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