Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18c SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 18c SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Hinweispflicht auf die Ombudsperson
Die Pflegekasse hat die antragstellende Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des MD vertraulich an die Ombudsperson des jeweiligen MD wenden kann, der von der Pflegekasse zur Begutachtung beauftragt wurde. Der Hinweis sollte in der Entscheidung über den Antrag im Bescheidtext selbst und nicht im Zusammenhang mit der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen, damit eine klare Trennung dieses Beschwerdeverfahrens von möglichen Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung der Pflegekasse erfolgt. Die Hinweispflicht berührt nicht das Veraltungsverfahren der Pflegekasse gegenüber der antragstellenden Person, sodass ein nicht oder nicht korrekt erfolgter Hinweis keine Rechtsfolge in Bezug auf die Leistungsentscheidung der Pflegekasse auslöst. Eine Beschwerde gegenüber der unabhängigen Ombudsperson löst keinen Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse aus. Insoweit ist dieses Beschwerdeverfahren für die Widerspruchsfrist nach § 84 Absatz 1 SGG unbeachtlich. Nach den Hinweisen zur "Richtlinie Unabhängige Ombudsperson (UOP-RL)" des MD Bund in der jeweils gültigen Fassung soll deshalb die unabhängige Ombudsperson die Versicherten ggf. auf die im Widerspruchsverfahren geltenden Fristen hinweisen.
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