Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 36 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06
§ 36 SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06, Kombinierte Leistungserbringung durch Pflege- und Betreuungsdienste
Wählt die pflegebedürftige Person für die Erbringung der Pflegesachleistung sowohl einen Pflegedienst als auch einen Betreuungsdienst, besteht hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen eine Gleichrangigkeit. Um die Transparenz für die pflegebedürftige Person und ihrer Angehörigen zu stärken, ist die pflegebedürftige Person bei der Vereinbarung eines Pflegevertrages für häusliche Pflege sowie bei Änderungen des Pflegevertrages von dem ambulanten Leistungserbringer zu fragen, ob und in welchem Umfang sie weitere Leistungserbringer bzw. im Rahmen des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 SGB XI weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag zusätzlich nutzt bzw. nutzen will (vgl. § 120 Absatz 3 SGB XI).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service