Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 38 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Verwendung von maximal 40 v. H. des Leistungsbetrages nach § 36 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Schöpft die pflegebedürftige Person den ihr nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Absatz 3 SGB XI in dem jeweiligen Kalendermonat nicht voll aus, kann sie den nicht für ambulante Pflegesachleistung verwendeten Betrag für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Absatz 4 SGB XI) verwenden. Dabei darf der für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Betrag maximal 40 v. H. der in § 36 Absatz 3 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbeträge des jeweiligen Pflegegrades betragen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gilt der für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Leistungsbetrag nach § 36 SGB XI als Inanspruchnahme der Pflegesachleistung und bildet damit die Grundlage zur Berechnung des anteiligen Pflegegeldes. Weitere Erläuterungen sind Ziffer 2 zu § 45a SGB XI zu entnehmen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service