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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 140 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
(1) Die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit und der weiteren für das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Vorliegen der Vorversicherungszeiten) erfolgt auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts. Wird ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit demzufolge bis zum 31. 12. 2016 gestellt, so findet das bis zum 31. 12. 2016 geltende Begutachtungsverfahren Anwendung. Bei einer Antragsstellung ab dem 1. 1. 2017 finden hingegen die neuen Begutachtungs-Richtlinien Anwendung. Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist maßgeblich für das gesamte Verfahren von der Antragstellung über die Begutachtung bis hin zum Erlass des Leistungsbescheids und gilt auch für nachfolgende Widerspruchs- und sozialgerichtliche Verfahren. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse maßgeblich.
Beispiel 1:
Die versicherte Person stellt einen erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen.
Eingang des Antrags bei Pflegekasse | am 22. 12. 2016 |
Begutachtung | am 26. 1. 2017 |
Bescheiderteilung | am 1. 2. 2017 |
Ergebnis:
Obwohl die Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit am 26. 1. 2017 erfolgt, finden die bis zum 31. 12. 2016 geltenden Begutachtungs-Richtlinien Anwendung. Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist nicht der Zeitpunkt der Begutachtung, sondern der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Pflegekasse am 22. 12. 2016.
Beispiel 2:
Die versicherte Person stellt einen erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen.
Eingang des Antrags bei Pflegekasse | am 2. 1. 2017 |
Begutachtung | am 6. 2. 2017 |
Bescheiderteilung | am 10. 2. 2017 |
Ergebnis:
Da der Antrag der versicherten Person am 2. 1. 2017 bei der Pflegekasse eingegangen ist, finden die ab 1. 1. 2017 gültigen Begutachtungs-Richtlinien Anwendung.
(2) Versicherte Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 SGB XI oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI nach dem am 31. 12. 2016 geltenden Recht bereits festgestellt wurde und die die Voraussetzung für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung nach dem SGB XI erfüllen, sind ohne Antragstellung und ohne erneute Begutachtung durch den MD oder einem von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bzw. einer von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin ab dem 1. 1. 2017 einem Pflegegrad zuzuordnen. Dabei ist ausreichend, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Zuordnung ist der versicherten Person schriftlich mitzuteilen.
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