Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Erweiterung des Übertragungszeitraums für Leistungen nach § 45b SGB XI
Zum 1. 1. 2017 wird der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen als Entlastungsbetrag bezeichnet. Unabhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten steht er jeder pflegebedürftigen Person monatlich in Höhe von bis zu 125 EUR zur Verfügung.
Für pflegebedürftige Personen, die im Zeitraum vom 1. 1. 2015 bis zum 31. 12. 2016 dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a SGB XI in der bis zum 31. 12. 2016 geltenden Fassung erfüllt haben und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz SGB XI in der ab 1. 1. 2017 geltenden Fassung erfüllen, wird die Übertragung nicht ausgeschöpfter Leistungsbeträge einmalig ausgeweitet. Wurden die Leistungen in diesem Zeitraum nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, können die nicht verwendeten Leistungsbeträge bis zum 31. 12. 2018 übertragen werden. Die nicht verwendeten Leistungsbeträge können zum einen nachträglich für bezogene Leistungen im Zeitraum vom 1. 1. 2015 bis zum 31. 12. 2016 und zum anderen für den Bezug von Leistungen nach der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung des § 45b SGB XI genutzt werden. Die Kostenerstattung muss spätestens bis zum 31. 12. 2018 unter Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen beantragt werden. Diese Regelung gilt nicht für im Jahr 2017 entstandene Leistungsansprüche. Diese können nur bis zum 30. 6. 2018 übertragen werden. Daher sollte die Kostenerstattung in einer für die pflegebedürftige Person günstigen Weise erfolgen, d. h. die im Jahr 2017 entstandenen Leistungsansprüche sind ggf. vorrangig vor den in den Jahren 2015 und 2016 entstandenen Leistungsansprüchen zu verwenden.
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