Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 144 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Übertragbarkeit von Fördermitteln nach § 45c SGB XI
Nicht verwendete Mittel zur Förderung der in § 45c SGB XI genannten Vorhaben aus dem Jahr 2016, die im Jahr 2015 nicht verwendet wurden und gemäß § 45c Absatz 5 Satz 2 SGB XI (in der bis zum 31. 12. 2016 geltenden Fassung) in das Jahr 2016 übertragen wurden, können im Jahr 2017 von den Ländern beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das beantragende Land im Jahr 2015 die nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Fördermittel mindestens zu 80 v. H. ausgeschöpft hat. Die Fördermittel können vom Land für Projekte, für die bis zum 30. 4. 2017 mindestens Art, Region und geplante Förderhöhe benannt werden, beantragt werden.
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