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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 146 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 146 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Beratungsbesuche durch stationäre Einrichtungen
In der bis zum 31. 12. 2018 geltenden Fassung des § 37 Absatz 3 SGB XI konnten stationäre Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI Beratungsbesuche durchführen. Damit diese Einrichtungen auch weiterhin Beratungsbesuche durchführen können, gelten sie seit dem 1. 1. 2019 als anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Absatz 7 SGB XI. Dies gilt jedoch nur für stationäre Einrichtungen, die nach der bis zum 31. 12. 2018 geltenden Fassung tatsächlich Beratungsbesuche durchgeführt haben.
Für die Höhe der Vergütung gilt das Verfahren der Festlegung der Vergütungshöhe durch die Landesverbände der Pflegekassen nach § 37 Absatz 3 Satz 7 SGB XI.
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