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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.1. RS 2018/05
Ziff. D.1. RS 2018/05, Beginn der Mitgliedschaft
(1) Nach § 186 Absatz 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der berufsmäßig unständig Beschäftigten grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat. Der Begriff "erstmalig" ist dabei so zu verstehen, dass nicht bei jeder folgenden unständigen Beschäftigung für das Fortbestehen der Mitgliedschaft eine erneute Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse erforderlich ist, sondern nur dann, wenn die Mitgliedschaft zwischenzeitlich unterbrochen worden ist.
(2) Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung. Die Berechnung der Frist von einem Monat richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB; Ereignistag ist dabei der Tag der Aufnahme der Beschäftigung, sodass die Frist mit Ablauf des Tages des nächsten Monats endet, der der Zahl nach dem Tage der Beschäftigungsaufnahme entspricht.
(3) Für die Feststellung der Versicherungspflicht von unständig Beschäftigten ist kein förmlicher Verwaltungsakt erforderlich. Der Begriff "Feststellung" ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass die Krankenkasse von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsmäßig unständigen Beschäftigung Kenntnis erhält. Diese Kenntnis wird sie in aller Regel entweder durch die Meldung des Arbeitgebers oder aber durch die Anmeldung des berufsmäßig unständig Beschäftigten erhalten. Als Tag der Feststellung im Sinne des § 186 Absatz 2 SGB V ist der Tag anzusehen, an dem eine entsprechende Meldung bei der Krankenkasse eingeht.
(4) Die Fristen zur erstmaligen Feststellung der Versicherungspflicht von berufsmäßig unständig Beschäftigten einschließlich der Folgen verspäteter Feststellung harmonieren nicht mit den Anmeldefristen des Arbeitgebers zu Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, ohne dass plausible Gründe hierfür vorliegen. Von daher ist auch dann (noch) von einem Beginn der Mitgliedschaft mit dem Tag der Aufnahme einer berufsmäßig unständigen Beschäftigung auszugehen, wenn die Anmeldung oder die kombinierte An- und Abmeldung innerhalb der Frist des § 6 DEÜV, also spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung, erstattet wird.
(5) Die Feststellungen über die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gelten gleichermaßen für die Pflegeversicherung.
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