Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 TPG
§ 20 TPG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2. entgegen § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Laboruntersuchung durchgeführt wird,
- 3. entgegen § 8d Absatz 2 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 1 eine Gewebeentnahme, eine Gewebeabgabe, eine damit verbundene Maßnahme oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 3a. entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder überträgt,
- 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ überträgt, ohne dass die Entnahme des Organs durch die Koordinierungsstelle organisiert wurde,
- 6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingungen für den Transport nach § 10a Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind,
- 7. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 5 die Organübertragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 8. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Organ nur unter den dort genannten Voraussetzungen für eine Übertragung freigegeben wird,
- 9. entgegen § 13a in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein übertragenes Gewebe dokumentiert wird,
- 10. entgegen § 13b Satz 1 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nummer 4 einen Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dokumentiert oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 11. einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 4 oder § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nummer 3a eingefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummern 5, 6 und 8 eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), bisherige Nummern 5 bis 8 wurden Nummern 7 und 9 bis 11.
Nummer 7 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummer 10 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummer 11 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut.
Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
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