Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 UmwG
§ 105 UmwG, Möglichkeit der Verschmelzung
1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2 Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 GenG bestehen und die in § 107 Absatz 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.
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