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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 UmwG
§ 109 UmwG, Verschmelzungsfähige Rechtsträger
1 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. 2 Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.
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