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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 DiPAV
§ 30 DiPAV, Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
Über den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die in § 134 Absatz 3 SGB V und die in § 78a Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Verbände gemeinsam einigen.
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