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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 RSAV
§ 11 RSAV, Zuweisungen für das Krankengeld
Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. 3. 2020 geltenden Fassung weiter.
§ 11 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
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