Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 2 HebVtr
Anlage 2 § 2 HebVtr, Rechnungslegung
(1) Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 301a in Verb. mit § 302 Absatz 2 SGB V (im Folgenden Richtlinien genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Abrechnungen, die dem nicht entsprechen, werden von den Krankenkassen abgewiesen.
(2) Die Abrechnung hat folgende Bestandteile:
- - Abrechnungsdaten inkl. aller Urbelege (Originalbelege).
(3) Nach § 301a SGB V sind Hebammen verpflichtet, den Krankenkassen die für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.
(4) Angaben, die nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt werden, haben die Krankenkassen gemäß § 303 Absatz 3 SGB V die Daten nachzuerfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten haben die Krankenkassen den betroffenen Hebammen durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, falls die Hebamme die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.
(5) Die Rechnungslegung erfolgt je Hebamme bzw. Hebammeninstitution und Krankenkasse für alle erbrachten Leistungen höchstens monatlich, mindestens 2-mal im Jahr, jedoch spätestens bis zum 30. 6. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres (Ausschlussfrist). Dies gilt für ab dem 1. 1. 2018 erbrachte Leistungen.
(6) Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß der Technischen Anlage in ihrer jeweils aktuellen Fassung angenommen und verarbeitet. Bei fehlerhaften Datenlieferungen erhält der Datei-Absender einen entsprechenden Fehlerhinweis nach Zugang bzw. Verarbeitung der Daten zurückgesendet.
(7) In der Abrechnung ist der 7-stellige Leistungserbringergruppen-Schlüssel 50 00 000 anzugeben. Unter diesem Schlüssel dürfen ausschließlich die von der Vergütungsvereinbarung umfassten Leistungen abgerechnet werden.
(8) Ist die Datenübermittlung nach Absatz 1 aus einem von der Hebamme zu vertretenden Grund nicht maschinell verwertbar, ist die Datenübermittlung zu wiederholen oder eine Abrechnung in Papierform vorzunehmen (vgl. Technische Anlage). Für die elektronische Datenübermittlung gilt § 4 Absatz 1. Bei papiergebundener Abrechnung verlängert sich die Zahlungsfrist entsprechend bis zum Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (Rechnung und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.
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